Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Mai 2018)
I. Geltung, Angebote
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung
- Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug,ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind auch dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung istdurch uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unsererAuftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellungaller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen desKäufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung vonAkkreditiven und Garantien der Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung abWerk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft alseingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werdenkann.
- Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die unsim Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinennormalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes derVorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Mieteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber beiZahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauchmachen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsan spruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seineAbnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehungerforderlichen Unterlagen zu geben.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käuferunverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffsoder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweckgegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oderaus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Güten, Maße und Gewichte
- Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vetragsschluss geltenden DIN-/EN- Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten,Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungenoder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
- Für Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a.sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiedegegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lagersofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekostenträgt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden,andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zuberechnen.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, sosind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; dieentstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zurStellungnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Haftung für Sachmängel
- Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist derMangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet,steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsmäßen Gebrauch.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren,ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Manger arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probendavon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käuferbezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen erüblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
- Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den beiVertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens in Ahaus oder der Sitz des Käufers.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesenBedingungen das deutsche vereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden bei Lieferungen nach den Niederlanden Anwendung.
Allgemeine Liefer-und Verlegebedingungen
- Alle Preise beziehen sich auf die von uns von Ihnen bei Auftragserteilung gemachten Angaben. Sollten sich Änderungen in der Bauausführung (Massenverschiebung) ergeben, sind wir zu Nachforderungen berechtigt.
- Die Biege- und Verlegearbeiten der Bewehrung bis 14 m. Länge werden nach von Ihnen zur Verfügung gestellten auf Richtigkeit und Durchführbarkeit geprüften Plänen sowie örtlichen Maßangaben durchgeführt. Ein horizontaler Schultertransport auf ebener Fläche bis max. 30 m. (i.M. 15 m.) ist in unseren Einheitspreisen enthalten.
- Montage und Zusatzbewehrung, Hilfseisen, Abstandhalter, SBA Körbe, Abstandsrollen usw. für die obere Bewehrung sind in den Plänen und Schnittlisten aufzunehmen undzum vollen Tonnenpreis zu vergüten Baustahlmatten werden als ganze Matten zumvereinbarten Tonnenpreis abgerechnet. Verschnitt bei Baustahlmatten, Winkelmatten,Bügelmatten usw. geht zu Lasten des Auftraggebers. Abstandhalter und SBAKörbewerden nach der im Angebot bzw. Auftragsbestätigung beigefügten Aufstellung berechnet. Gewichte und Preise aus anderen Listen werden von uns nicht anerkannt. Popel undBetonpopel werden separat berechnet. Es wird von uns die wirtschaftlichste Art derBewehrungsführung mit dem geringsten Verlegeaufwand vorausgesetzt.
- Für zusätzliche Biege und Schneidearbeiten auf der Baustelle, die dadurch entstehen, dass der Statiker in den Plänen oder Schnittlisten nur laufende Meter aufgelistet hat,müssen wir eine zusätzliche Vergütung nach Aufwand beanspruchen. Bei Einsatz von Filigrandeckenplatten wird eine zusätzliche Bezahlung beansprucht, sofern für uns ein Mehraufwand für das Durchschlaufen von Material durch die Gitterträger und Zuschneidender Matten für die Fugenüberdeckung entsteht. Die Höhe der Gitterträger bei Filigrandplatten ist bauseits zu überprüfen. Bei Einsatz von Großflächenschaltung ist das Abbiegen. Freilegen und Richten der Anschlußeisen bauseits auszuführen, bzw. über Tageslohnnachweis zu vergüten. Eine bei Angebotsangabe nicht bekannte übermäßige Anzahl von Decken- und Wanddurchbrüchen sowie Wandschlitzen und Anlegen von Dehnungsfugen werden mit Zulagepreis berechnet. Unterschriebene Tageslohnzettel gelten als anerkannte außervertragliche Leistung.
- Materialabrufe müssen spätestens 5 Arbeitstage bei Vorliegen dergeprüften und Freigegebenen Planunterlage vor Lieferung erfolgen. Personalabrufesind mindestens 3 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn zu tätigen. Ausführungsfristen müssen zumutbar und mit uns abgestimmt sein. Die Nachfrist bei nachgewiesener schuldhafter Terminüberschreitung durch uns muß angemessen sein. Unser Personal steht für die ganzen Tagessätze (mind. 8 Std.) zur Verfügung. Sollten unter 8 Std. Liegende Einsätze nötig werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, für die anfallenden Reststunden eine Beschäftigung im Tageslohn bereitzustellen. Von der Bauleitung angeordnete Überstunden, sowie Samstags- und Sonntagsarbeit werden mit den tariflichen Zuschlägen vergütet, soweit die Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
- Bauseits wird kostenlos zur Verfügung gestellt: Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsflächen, Turmdrehkran einschließlich bedienungerforderliche Hilfs-, Arbeits- und Leergerüste für die Verlegearbeiten einschließlich Auf- und Abbau. Das Anlegen, Einmessen und Abnageln der Stützen, Wände und Fundamente sowie das Einmessen von Achsen und Fertigteilen. Tagesunterkünfte einschließlich sanitäre Anlagen, Wasser, Strom und Heizung. Säubern der Schalung vor dem Betonieren.
- Nach erfolgter Anlieferung und Abladen der entsprechend getätigten Abrufe ist der Auftraggeber für die Vollständigkeit des Materials verantwortlich. Für eventuellesAbhandenkommen (Diebstahl) von Bewehrungsteilen können wir keine Haftungübernehmen. Ein Überprüfen des gelieferten Materials auf Plan-Nr., Positionen undStückzahlen erfolgt durch die örtliche Bauleitung (Polier).
- Unsere Leistungen gelten als abgenommen, wenn mit dem Betonieren begonnen wird. Etwaige Mängel müssen uns mitgeteilt werden. Sie werden von uns kostenlos behoben. Unsere Gewährleistung endet mit der Eisenabnahme. Für alle sonstigen Punkte wird dir VOB zugrunde gelegt.
SEN Großhandel GmbH
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